Vermächtnis

Soll eine Person einen Vermögensvorteil erhalten, ohne als Erbe eingesetzt zu werden, so kann dies durch Vermächtnis geschehen. Der vermachte Gegenstand geht nicht automatisch beim Tod in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben. Dies ist auch hinsichtlich im Nachlass nicht vorhandener Gegenstände möglich, so genanntes Verschaffungsvermächtnis. Als Vorausvermächtnis bezeichnet man ein Vermächtnis an Erben, das sich diese, im Gegensatz zur Teilungsanordnung, nicht auf den Erbteil anrechnen lassen müssen.