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Erbrecht nichtehelicher Kinder

Ein nichteheliches Kind wurde im Verhältnis zur Mutter schon immer wie ein eheliches Kind behandelt. Im Verhältnis zum Vater gilt dies erst für nach dem 1. April 1998 geborene Kinder. Für die zuvor geborenen Kinder gelten komplizierte Regelungen.

Besonderheiten gelten auch für die neuen Bundesländer.

Soll ein nichteheliches Kind enterbt werden, ist es ratsam dies ausdrücklich anzuordnen. Ansonsten kann die Verfügung von Todes wegen insgesamt wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.