HomeErbrecht › Erbschaftsteuer

Lebenspartner

i.S.d. § 1 LPartG werden Ehegatten gleichgestellt bei:

  • Steuerfreiheit Zugewinnausgleich
  • Steuerfreiheit Familienheim
  • persönlichen und sachlichen Freibeträgen
  • Versorgungsfreibetrag

bleiben jedoch in Steuerklasse III