i.S.d. § 1 LPartG werden Ehegatten gleichgestellt bei:
- Steuerfreiheit Zugewinnausgleich
- Steuerfreiheit Familienheim
- persönlichen und sachlichen Freibeträgen
- Versorgungsfreibetrag
bleiben jedoch in Steuerklasse III
i.S.d. § 1 LPartG werden Ehegatten gleichgestellt bei:
bleiben jedoch in Steuerklasse III