Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht ist europarechtswidrig

Erbschaftsteuer

Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 in der Rs. C-181/12 – Welte entschieden, dass der Freibetrag von EUR 2.000,00 gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Art. 56 und 58 EG (Kapitalverkehrssteuerfreiheit) verstößt, da er niedriger ist als der Freibetrag der zu Anwendung kommt, wenn der Erblasser oder Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten.

Im entschiedenen Fall hatten die Erblasserin und der Erwerber des in Deutschland belegenen Grundstücks, deren Ehemann, zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in der Schweiz.

Beschränkt Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerpflichtige sollten unter Verweis auf dieses Urteil anstelle des für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG in Höhe von EUR 20.000,00 die für unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 16 Abs. 1 ErbStG geltenden Freibeträge von bis zu EUR 500.000 geltend machen.