Haftung bei Verwendung des Zusatzes “GmbH” für eine UG (haftungsbeschränkt)

Gesellschaftsrecht

Wenn eine Person für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH“ handelt, haftet sie

nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich. Ob die Haftung auf die Differenz zwischen dem Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital der GmbH begrenzt ist, ließ das Gericht offen.

BGH Urt. v. 12.06.2012 – II ZR 256/11 = DB 12, 1916