Pflichtteilsanspruch bei Versorgungsehen – Handlungsbedarf wegen Rechtsprechungsänderung

Erbrecht

Vor einer Heirat im Rentenalter haben Erblasser in der Vergangenheit vielfach Vermögen schenkweise an ihre Kinder übertragen. Nach der vom Bundesgerichtshof postulierten Theorie der Doppelberechtigung stand dem neuen Ehegatten bei Ableben des Erblassers kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen dessen Kinder zu,

weil die Pflichtteilsberechtigung nicht sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung bestanden habe. Damit ist nunmehr Schluss. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 ausdrücklich aufgegeben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht mehr davon abhängig, dass der Berechtigte bereits zur Zeit der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Er verringert sich jedoch durch die Abschmelzungsregelung und verjährt nach drei Jahren.