Photovoltaikanlage verpflichtet zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung

Steuerrecht

Wer muss elektronisch übermitteln?

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom an einen Energieversorger liefert, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 18 EStG. Da es sich hierbei um Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG handelt, besteht hierdurch nach § 25 Abs. 4 EStG die Pflicht, die gesamte Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hiervon ausgenommen sind nur Arbeitnehmer. Außerdem kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten.

Zu übermittelnde Unterlagen

Erfolgt keine Bilanzierung, sondern wird – wie üblich – der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind nach § 60 Abs. 4 EStDV grundsätzlich auch die Anlage EÜR und die weiteren vorgeschriebenen Anlagen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszufüllen und zu übermitteln. Wenn die Betriebseinnahmen unter EUR 17.500 im Wirtschaftsjahr betragen, ist dies jedoch entbehrlich und es genügt die Beifügung einer formlosen Gewinnermittlung, wohl auch postalisch.