Überstundenvergütung bei Überstundenabgeltungsklausel

Arbeitsrecht

Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach der Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist und hierfür keine gesonderte Vergütung verlangt, ist unwirksam.

Gleichwohl hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Zahlung, wenn die Ableistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütungserwartung wird insbesondere dann fehlen, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.

BAG Urt. v. 22.02.2012 – 5 AZR 765/10