Weitere Klagen der Helaba gegen Anleger des DFH 64 abgewiesen

Immobilienfonds

Der Landesbank Hessen-Thüringen AdöR (Helaba), vertreten durch die Rechtsanwälte BBL Bersnau, Brockdorff & Partner, Frankfurt, klagt derzeit bundesweit gegen Anleger der DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG (DFH 64) aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wegen der an diese erfolgte Ausschüttungen.

Die klagende Helaba berühmt sich gegenüber Gerichten und Beklagten auf ihre Erfolge. Zur Erlangung eines Anerkenntnisses bietet sie scheinbar großzügig einen Verzicht auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen bis Rechtshängigkeit. Sie verschweigt, dass ihr diese Nebenforderungen zumindest von einem Landgericht ohnehin nicht zugesprochen wurden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung verstoßen die von der Klägerin erlangten stattgebenden Urteile gegen das Gesetz. Sie beruhen auf mangelnder Sorgfalt und wirtschaftlichem Unverständnis der Richter.

Inzwischen ist es der Anwaltskanzlei Stützel gelungen, mehrere Richter davon zu überzeugen, das Gesetz anzuwenden, anstelle mit juristischen Klimmzügen zu versuchen, ohne sachliche und moralische Rechtfertigung das dadurch vorgegebene Ergebnis zulasten der beklagten Anleger zu umgehen. Dementsprechend haben bereits mehrere Landgerichte die Klage der Helaba gegen Anleger des DFH 64 insgesamt abgewiesen.

Betroffene Anleger des DFH 64 sollten sich daher von der Helaba weder beeindrucken noch entmutigen lassen, sondern sich wie die Anwaltskanzlei Stützel auf die maßgebliche entscheidungsrelevante Einwendung berufen und ggf. Berufung einlegen. Nur so kann eine endgültige Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen vermieden werden.