Zahlungsaufforderung beim DFH Beteiligungsangebot 64

Immobilienfonds DFH 64

Die Anleger des gescheiterten Immobilienfonds DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. KG Objekt Central Park KG (DFH Beteiligungsangebot 64 – Central Park Frankfurt am Main) haben bislang weder den Rechenschaftsbericht 2013 erhalten noch sonstige Informationen über dessen weiteres Schicksal.

Dafür erhielten dieser Tage diejenigen Anleger, die der Aufforderung der Fondsgeschäftsführung zur Rückzahlung von Ausschüttungen noch keine Folge geleistet haben, unerfreuliche Post von Rechtsanwalt Harald C. Knittel von der Anwaltskanzlei BBL Bersnau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB aus Frankfurt. Dieser verlangt mit Schreiben vom 18.08.2014 namens der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zuzüglich anrechenbarer Kapitalertragsteuer und anrechenbarem Solidaritätszuschlag bis spätestens zum 08.09.2014.

Das von der Fondsgesellschaft zur Finanzierung der Fondsimmobilie aufgenommene Darlehen war zum 30.12.2011 zur Rückzahlung fällig. Die finanzierenden Banken haben trotz gesicherter Mieteinnahmen bis zum Ende des Mietverhältnisses mit der Deutschen Bank, voraussichtlich Mitte/Ende 2015, eine Anschlussfinanzierung verweigert und schöpfen seither die Liquidität der Fondsgesellschaft durch hohe Zinsen nahezu vollständig ab. Jetzt wollen die finanzierenden Banken auch noch aus den Anlegern selbst Geld herauspressen, bevor die Fondsgesellschaft in die Insolvenz geht oder abgewickelt wird.

Auch wenn das Schreiben von Rechtsanwalt Knittel einleuchtend erscheint, sollten die betroffenen Anleger nicht unüberlegt zahlen. Dies gilt auch für diejenigen Anleger, bei denen sich die beratenden Banken im Rahmen eines Vergleichs zur Freistellung von Nachhaftungsansprüchen im Hinblick auf die ausgeschütteten Beträge verpflichtet haben. Das Schreiben verschweigt nämlich wesentliche rechtliche Gesichtspunkte, die der behaupteten Rückzahlungspflicht und der Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten entgegenstehen.

Die betroffenen Anleger sollten sich von einem auf den DFH 64 spezialisierten und daher mit den Einwendungen im konkreten Fall bestens vertrauten Anwalt beraten lassen und dadurch die Zahlung an die finanzierenden Banken vermeiden. Dabei sollten Sie auch nach einer Pauschalvergütung fragen.