Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen

Viele Erblasser führen penibel Buch über gewährte Geschenke, Geldleistungen – insbesondere während des Studiums oder der Berufsausbildung – sowie Vorteile aus freier oder verbilligter Verpflegung und Unterkunft, in dem Glauben, diese wären von den Erben bei der Teilung des Nachlasses zu berücksichtigen. Tatsächlich ist dies jedoch zumeist nicht der Fall. Manche Zuwendungen sind überhaupt nicht zu berücksichtigen, andere nur, wenn dies ausdrücklich bereits bei der Zuwendung angeordnet wurde. Nach der gesetzlichen Regelung sind lebzeitige Zuwendungen zudem nur unter Abkömmlingen zu berücksichtigen und nur wenn diese gesetzliche Erben geworden sind oder in Höhe des gesetzlichen Erbteils durch Verfügung von Todes wegen zu Erben eingesetzt worden sind.

Will man, dass lebzeitige Zuwendungen berücksichtigt werden, muss dies ausdrücklich und sorgfältig geregelt werden. Hierbei ist fachkundige Beratung unumgänglich.