Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Die Belohnung von Pflegeleistungen ist gesetzlich nur unzureichend geregelt und hängt somit weitgehend vom Wohlwollen der Miterben ab.

Es ist daher besser, ausdrücklich eine Vergütung zu gewähren. Erfolgt diese aufgrund eines Arbeitsvertrags, sollte dieser schriftlich abgeschlossen werden. Die Vergütung unterliegt dann der Einkommensteuer und der Sozialversicherungspflicht. Anders kann es sich bei der „Weiterleitung“ von Pflegegeld verhalten. Daneben besteht noch die Möglichkeit einer testamentarischen Festlegung. Wird eine monatliche Vergütung vereinbart, die erst nach dem Tod fällig wird, ist die Abgrenzung zum Vermächtnis problematisch.

Welche Möglichkeit im Einzelfall optimal ist, kann erst nach fachkundiger Beratung beurteilt werden.