Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte
Enterbte oder benachteiligte Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte, Lebenspartner i.S.d. § 1 LPartG und seine Eltern, soweit er keine Abkömmlinge hat, haben ein Pflichtteilsrecht. Dieses kann durch Testament oder Erbvertrag nur in Ausnahmefällen entzogen werden und garantiert dem Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Nachlass. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen Geschwister und entfernte Verwandte des Erblassers.

Höhe
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht einen bestimmten Anteil am Nachlass oder gar an einem einzelnen Nachlassgegenstand verlangen. Der Pflichtteil ist vielmehr ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, wobei von dem Verkehrswert des Nachlasses auszugehen ist.

Schenkungen
Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigten wegen Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der sich für jedes seit der Schenkung abgelaufene Jahr um 1/10 verringert. In manchen Fällen beginnt diese Frist und damit die Verringerung jedoch nicht bereits ab der Schenkung zu laufen. Wer sein Erbe ausschlägt, verliert damit zumeist auch seinen Pflichtteilsanspruch.

Geltendmachung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss von dem Berechtigten innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
Am besten ist man vor Pflichtteilsansprüchen geschützt, wenn die Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Dies ist jedoch zumeist nur gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Daneben gibt es aber zahlreiche weitere Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Hierbei bedarf es jedoch fachkundiger Beratung. Dies gilt insbesondere, wenn dies durch lebzeitige Schenkungen geschehen soll.