Aufwendungen für ein hinterlassenes Tier

ERBSCHAFTSTEUER

Wenn der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Pflege eines zum Nachlass gehörenden Tieres ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen durch Auflage auferlegt, kann dieser die Aufwendungen für dessen Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.