Neues Erbschaftsteuerrecht ab 2009
Das Erbschaftsteuerrecht wurde ab 1. Januar 2009 wesentlich verändert.
Die persönlichen Freibeträge für Erwerber der Steuerklasse I, d.h. Ehegatten, Kinder und insbesondere Enkel sowie Eltern, wurden deutlich erhöht. Für Erwerber der Steuerklassen II und III wurde der Steuersatz erheblich angehoben. Er beträgt 30% und erhöht sich ab einem steuerpflichtigen Erwerb von EUR 6 Mio. auf 50%. Für Erwerber der Steuerklasse II, also insbesondere Geschwister und deren Abkömmlinge, wurde der Steuersatz für Erwerbe ab 2010 überwiegend wieder abgesenkt. Die Bewertung sämtlicher Vermögensarten erfolgt seit 2009 grundsätzlich mit dem Verkehrswert. Dadurch entfallen weitgehend die bisherigen Bewertungsvorteile bei der Übertragung von Grundbesitz, Einzelunternehmen und Anteilen an Personengesellschaften sowie nicht fälligen Lebensversicherungen. Neue Steuerbefreiungen gelten für vermietete Wohnimmobilien und Unternehmen sowie im Erbfall beim Familienheim. Lebenspartner i.S.d. § 1 LPartG sind Ehegatten seit dem 14. Dezember 2010 gleichgestellt. Steuerfreie Nachschenkungen sind künftig ausgeschlossen. Das Abzugsverbots nach § 25 ErbStG a.F. wurde aufgehoben. Hierdurch eröffnen sich künftig insbesondere Steuervorteile bei der lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs.