Klage gegen DFH 64 eingereicht

IMMOBILIENFONDS DFH 64

Die Geschäftsführung des DFH 64 verweigert den Anlegern nicht nur Auskünfte zur Aufklärung der Verantwortlichkeiten für die drohenden Insolvenz des DFH 64, sondern auch das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Recht zur Einsicht in Geschäftsunterlagen.

Dies gilt auch für die mit den finanzierenden Banken abgeschlossene Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung, trotz deren weitreichender Bedeutung für die Anleger. Die Geschäftsführung verlangt von den Anlegern für die Einsichtnahme die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Damit soll den Anlegern auch für die Kommunikation untereinander ein Maulkorb verhängt und diese eingeschüchtert werden. Weder für die geforderte Vertraulichkeitsvereinbarung, geschweige denn deren Inhalt – z. B. Umkehr der Beweislast, saftige Vertragsstrafe von bis zu EUR 100.00,00 – gibt es eine Rechtsgrundlage. Selbst die Offenbarung des Abschlusses dieser Vereinbarung will die Geschäftsführung verbieten und zeigt damit ihr schlechtes Gewissen. Der Geschäftsführung geht es dabei nicht um das Wohl der Gesellschaft und deren Anlegern, sondern darum etwaiges eigenes Fehlverhalten und weiterer Beteiligter, wie der Initiatoren, der in den Vertrieb eingeschalteten Banken und sonstigen Vermittler sowie der finanzierenden Banken unter Verschluss zu halten. Die Anwaltskanzlei Stützel hat daher Klage gegen den DFH 64 auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen eingereicht.