Grundsteuerwert überhöht ?

Die Neuregelung der Grundsteuer ab 1.1.2025 führt wegen der pauschalen und typisierenden Bewertungsvorschriften vielfach zu einem völlig überhöhten Grundsteuerwert. Betroffen sind etwa nicht bebaubare Grundstücke, Garagengrundstücke und Hausgärten. Das Bundesmodell, von dem nur einige Bundesländer abgewichen sind, erlaubt keinen Nachweis eines niedrigeren Werts. Der Bundesfinanzhof hat daher in seinem Beschluss vom 27.05.2024 – II B 78/23 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses festgestellt. Hierauf haben die Finanzbehörden der betroffenen Länder mit koordiniertem Erlass vom 24.06.2024 reagiert. Sie erlauben nunmehr den Nachweis eines geringeren Werts, wenn dieser den Grundsteuerwert um mindestens 40% übersteigt. Der Nachweis kann in entsprechender Anwendung der für die Erbschaftsteuer geltenden Vorschriften des § 198 Abs. 2 BewG durch ein Gutachten oder nach § 198 Abs. 3 BewG durch Verkauf innerhalb eines Jahres erbracht werden. Die Änderung kann auch durch eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 3 BewG erfolgen.

In Baden-Württemberg genügt bereits ein mehr als 30% niedrigerer Wert. Dieser muss nach § 38 Abs. 4 LGrStG durch Gutachten nachgewiesen werden. Stattdessen dürfte in Zukunft ebenfalls der Nachweis durch einen Verkauf innerhalb Jahresfrist ausreichen.