
Werden nur Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts geltend gemacht, so ist ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ausgeschlossen. Er kann von der Gemeinde unter Verweis auf deren Bindungswirkung abgewiesen werden. Daher macht ein Einspruch in diesen Fällen keinen Sinn. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheids ist in diesen Fällen jedoch auch ohne vorherigen Einspruch möglich, wenn mit der Änderung des Grundsteuerbescheids wegen eines fehlerhaften und angegriffenen Grundsteuerbescheids bzw. Grundsteuermessbescheids ernstlich zu rechnen ist.
Die Neuregelung der Grundsteuer ab 1.1.2025 führt wegen der pauschalen und typisierenden Bewertungsvorschriften vielfach zu einem völlig überhöhten Grundsteuerwert. Betroffen sind etwa nicht bebaubare Grundstücke, Garagengrundstücke und Hausgärten. Das Bundesmodell, von dem nur einige Bundesländer abgewichen sind, erlaubt keinen Nachweis eines niedrigeren Werts. Der Bundesfinanzhof hat daher in seinem Beschluss vom 27.05.2024 – II B 78/23 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses festgestellt. Hierauf haben die Finanzbehörden der betroffenen Länder mit koordiniertem Erlass vom 24.06.2024 reagiert. Sie erlauben nunmehr den Nachweis eines geringeren Werts, wenn dieser den Grundsteuerwert um mindestens 40% übersteigt. Der Nachweis kann in entsprechender Anwendung der…