
Spätestens mit dem absehbaren Ende des Mietverhältnisses mit der Deutschen Bank AG Mitte/Ende 2015 muss der Immobilienfonds DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. KG Objekt Central Park KG (DFH Beteiligungsangebot 64 – Central Park Frankfurt am Main – kurz DFH 64) Insolvenz anmelden, wenn die finanzierenden Banken nicht auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen verzichten. Der Versuch der Konsortialführerin Helaba Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) im Vorfeld noch möglichst viel Geld von den ohnehin schon geschädigten Anlegern des DFH 64 einzutreiben, verwundert daher nicht. Rechtsanwalt Harald C. Knittel von der Anwaltskanzlei BBL Bersnau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB aus Frankfurt…
Die Anleger des gescheiterten Immobilienfonds DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. KG Objekt Central Park KG (DFH Beteiligungsangebot 64 – Central Park Frankfurt am Main) haben bislang weder den Rechenschaftsbericht 2013 erhalten noch sonstige Informationen über dessen weiteres Schicksal. Dafür erhielten dieser Tage diejenigen Anleger, die der Aufforderung der Fondsgeschäftsführung zur Rückzahlung von Ausschüttungen noch keine Folge geleistet haben, unerfreuliche Post von Rechtsanwalt Harald C. Knittel von der Anwaltskanzlei BBL Bersnau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB aus Frankfurt. Dieser verlangt mit Schreiben vom 18.08.2014 namens der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zuzüglich anrechenbarer Kapitalertragsteuer…
Bisher erhielten Kunden nicht fondsgebundener Kapitallebensversicherungen bei Auszahlung die Hälfte der durch ihre Prämienzahlungen erzielten Bewertungsreserven. Damit ist es durch die am 7. August 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung vorbei. In Widerspruch zu seinem Titel „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“, bewirkt das Gesetz einen weitgehenden Ausschluss ausscheidender Lebensversicherungskunden von den Bewertungsreserven und damit äußerst unfaire Einbußen von oft 10 bis 15% der Auszahlung. Die Enteignung der ausscheidenden Versicherungskunden wird damit begründet, dass diese einen Beitrag für die Erfüllung der den verbleibenden Lebensversicherungsnehmern erteilten Garantien leisten sollen. Unverständlich ist daran bereits, warum Kunden einen Beitrag leisten sollen,…
Kunden kapitalbildender Lebensversicherungen erhalten bisher bei ihrem Ausscheiden die Hälfte der durch ihre Prämienzahlungen geschaffenen Bewertungsreserven. Nach dem von der Bundesregierung am 4. Juni 2014 beschlossenen Lebensversicherungsreformgesetz werden die Bewertungsreserven künftig um einen Sicherungsbedarf gekürzt, der bei den Ausscheidenden oft zu einem Verlust von 10 bis 15% der Ablaufleistung führt. Mit dem Ausschluss der Ausscheidenden von den Bewertungsreserven werde verhindert, dass Vermögen, das bei einem lang anhaltenden Niedrigzinsumfeld für die Erfüllung der Garantien der Versi-cherten benötigt werde, abfließe. Der Sicherungsbedarf ist aufgrund des zu niedrigen Referenzzinses und der zu langen Dauer völlig überhöht bemessen. Der nach seinem Abzug eventuell noch…
Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 in der Rs. C-181/12 – Welte entschieden, dass der Freibetrag von EUR 2.000,00 gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Art. 56 und 58 EG (Kapitalverkehrssteuerfreiheit) verstößt, da er niedriger ist als der Freibetrag der zu Anwendung kommt, wenn der Erblasser oder Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten. Im entschiedenen Fall hatten die Erblasserin und der Erwerber des in Deutschland belegenen Grundstücks, deren Ehemann, zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in der Schweiz. Beschränkt Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerpflichtige sollten unter Verweis auf dieses Urteil anstelle des für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibetrags nach…
Die Zulässigkeit von Mietverträgen auf Lebenszeit ist rechtlich umstritten, da es sich um Zeitmietverträge handelt, die nach § 575 Abs. 1 BGB nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Nach einem Urteil des LG Freiburg vom 21.03.2013 verstoßen zeitlich befristete Mietverhältnisse für die Lebensdauer des Mieters nicht gegen die seinem Schutz dienenden Vorschriften des § 575 Abs. 1 und 4 BGB und sind daher zulässig. Dies dürfte zumindest dann fraglich sein, wenn kein Kündigungsrecht des Mieters besteht. Es ist daher empfehlenswert die mit einem Zeitmietvertrag auf Lebenszeit verbundene Rechtsunsicherheit durch andere Gestaltungen zu vermeiden.
Am 19. Juli 2013 trat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bewirkt eine Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungssumme nach dem jeweiligen Berufsrecht, vervielfacht um die Zahl der Partner. Bei interprofessionellen Partnerschaften, insbesondere unter Beteiligung von Rechtsanwälten, kann dies zu sehr hohen Mindestversicherungssummen führen. Gleichwohl sollte jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft mit Freiberuflern eine Umwandlung in die neue Rechtsform sorgfältig prüfen.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die von den Erben zu tragenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. BFH Urt. v. 04.07.2012 – II R15/11 = DStR 12, 1698
Vor einer Heirat im Rentenalter haben Erblasser in der Vergangenheit vielfach Vermögen schenkweise an ihre Kinder übertragen. Nach der vom Bundesgerichtshof postulierten Theorie der Doppelberechtigung stand dem neuen Ehegatten bei Ableben des Erblassers kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen dessen Kinder zu, weil die Pflichtteilsberechtigung nicht sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung bestanden habe. Damit ist nunmehr Schluss. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 ausdrücklich aufgegeben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht mehr davon abhängig, dass der Berechtigte bereits zur Zeit der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Er verringert sich jedoch durch die Abschmelzungsregelung und verjährt nach…
Werden allgemeine Erwerbsnebenkosten der Schenkung (Kosten der Rechtsänderung), wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister vom Schenker getragen, stellen sie zwar eine zusätzliche Schenkung dar, denen jedoch eine Entreicherung des Beschenkten in gleicher Höhe entgegensteht, so dass sie im Ergebnis schenkungsteuerfrei zugewandt werden können. Dies gilt sowohl wenn der Schenker die Erwerbsnebenkosten selbst begleicht als auch wenn er dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann. Werden die Erwerbsnebenkosten vom Beschenkten getragen, können sie in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden. Hinsichtlich der Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung gilt Vorstehendes entsprechend.…