vonaffenfels

  • Neue Haftungsbeschränkungsmöglichkeit für Freiberufler

    Am 19. Juli 2013 trat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bewirkt eine Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungssumme nach dem jeweiligen Berufsrecht, vervielfacht um

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  • Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr nunmehr abzugsfähig

    Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die von den Erben zu tragenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. BFH Urt. v. 04.07.2012 – II R15/11 = DStR 12, 1698

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  • Pflichtteilsanspruch bei Versorgungsehen – Handlungsbedarf wegen Rechtsprechungsänderung

    Vor einer Heirat im Rentenalter haben Erblasser in der Vergangenheit vielfach Vermögen schenkweise an ihre Kinder übertragen. Nach der vom Bundesgerichtshof postulierten Theorie der Doppelberechtigung stand dem neuen Ehegatten bei Ableben des Erblassers kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen dessen Kinder zu, weil die Pflichtteilsberechtigung nicht sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung bestanden habe. Damit

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  • Kosten im Zusammenhang mit Schenkungen

    Werden allgemeine Erwerbsnebenkosten der Schenkung (Kosten der Rechtsänderung), wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister vom Schenker getragen, stellen sie zwar eine zusätzliche Schenkung dar, denen jedoch eine Entreicherung des Beschenkten in gleicher Höhe entgegensteht, so dass sie im Ergebnis schenkungsteuerfrei zugewandt werden können. Dies gilt sowohl wenn der Schenker die Erwerbsnebenkosten selbst begleicht als

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  • Aufwendungen für ein hinterlassenes Tier

    Wenn der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Pflege eines zum Nachlass gehörenden Tieres ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen durch Auflage auferlegt, kann dieser die Aufwendungen für dessen Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.

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