
Am 19. Juli 2013 trat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bewirkt eine Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungssumme nach dem jeweiligen Berufsrecht, vervielfacht um die Zahl der Partner. Bei interprofessionellen Partnerschaften, insbesondere unter Beteiligung von Rechtsanwälten, kann dies zu sehr hohen Mindestversicherungssummen führen. Gleichwohl sollte jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft mit Freiberuflern eine Umwandlung in die neue Rechtsform sorgfältig prüfen.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die von den Erben zu tragenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. BFH Urt. v. 04.07.2012 – II R15/11 = DStR 12, 1698
Vor einer Heirat im Rentenalter haben Erblasser in der Vergangenheit vielfach Vermögen schenkweise an ihre Kinder übertragen. Nach der vom Bundesgerichtshof postulierten Theorie der Doppelberechtigung stand dem neuen Ehegatten bei Ableben des Erblassers kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen dessen Kinder zu, weil die Pflichtteilsberechtigung nicht sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung bestanden habe. Damit ist nunmehr Schluss. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 ausdrücklich aufgegeben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht mehr davon abhängig, dass der Berechtigte bereits zur Zeit der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Er verringert sich jedoch durch die Abschmelzungsregelung und verjährt nach…
Werden allgemeine Erwerbsnebenkosten der Schenkung (Kosten der Rechtsänderung), wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister vom Schenker getragen, stellen sie zwar eine zusätzliche Schenkung dar, denen jedoch eine Entreicherung des Beschenkten in gleicher Höhe entgegensteht, so dass sie im Ergebnis schenkungsteuerfrei zugewandt werden können. Dies gilt sowohl wenn der Schenker die Erwerbsnebenkosten selbst begleicht als auch wenn er dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann. Werden die Erwerbsnebenkosten vom Beschenkten getragen, können sie in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden. Hinsichtlich der Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung gilt Vorstehendes entsprechend.…
Wenn der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Pflege eines zum Nachlass gehörenden Tieres ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen durch Auflage auferlegt, kann dieser die Aufwendungen für dessen Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.