Annahme und Ausschlagung
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann aus vielerlei Gründen sinnvoll sein, z. B.
- wegen Überschuldung des Nachlasses
- zur Vermeidung oder Reduzierung von Erbschaftsteuer
- um als überlebender Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft den konkreten Zugewinn geltend zu machen.
Der Erbe, der die Erbschaft einmal angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen. Im Übrigen kann die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund der Erbschaft erfolgen. Ist diese abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen.
Ein Erbteil kann nur insgesamt ausgeschlagen werden. Ebenso wenig ist eine Ausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen möglich.
Die Ausschlagungsfrist gilt nicht bei Vermächtnissen. Diese können somit auch noch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ausgeschlagen werden.
Vermächtnisse können unabhängig vom Erbteil angenommen oder ausgeschlagen werden. Hierdurch ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.