Erbengemeinschaft

Hat ein Erblasser mehr als einen Erben hinterlassen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Über die einzelnen Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Bis zur Teilung muss der Nachlass verwaltet werden. Die Verwaltung steht den Miterben ebenfalls gemeinschaftlich zu. Beschlüsse werden nach Erbquoten gefasst. Sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Sofern keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommt, erfolgt diese notfalls im Rahmen eines Rechtstreits.

Durch Testamentsvollstreckung kann Handlungsfähigkeit hergestellt und Streit vermieden werden. Bei der Teilung werden häufig gesetzliche Ausgleichungspflichten übersehen, die zu einer von der Erbquote abweichenden Aufteilung führen können.