Was gehört nicht zum Nachlass

Mit dem Tod  geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Es gibt jedoch auch Vermögensgegenstände, die entweder von vornherein oder bei entsprechender Ausgestaltung nicht in den Nachlass fallen. Um die eröffneten Gestaltungsspielräume zu kennen, diese richtig zu nutzen und keine bösen Überraschungen zu erleben, bedarf es sachkundiger Beratung. Dies gilt insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Sozialversicherung oder betrieblichen Altersversorgung
  • Ansprüche aus Lebens- oder Unfallversicherungen
  • Bankkonten, Wertpapierdepots und bei Sparbüchern
  • Nachfolgeregelungen bei Personengesellschaften.