Anpassungsbedarf bei Vorsorgevollmachten

Erbrecht

Mit Wirkung zum 26.02.2013 wurde § 1906 BGB geändert. Neu geregelt wurden die Anforderungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen, d.h. eine ärztliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung. Die Neuregelung gilt für Betreuer und entsprechend für Bevollmächtigte. Damit Bevollmächtigte rechtswirksam in eine solche Maßnahme einwilligen können, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und die ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausdrücklich umfassen. Um auch in diesen Fällen durch die Bevollmächtigung die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, ist dies bei der Formulierung künftiger Vorsorgevollmachten zu beachten und bestehende Vorsorgevollmachten sind anzupassen.

Vorsorgevollmachten sollten nach gewisser Zeit oder bei besonderen Anlässen daraufhin überprüft werden, ob sie den aktuellen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere für die vom Gesetzgeber zunehmend geforderten inhaltlichen Konkretisierungserfordernissen und ausdrücklichen Bezugnahmen.