Klagen der Helaba gegen Anleger des DFH 64 vor Scheitern beim OLG

Geschlossener Immobilienfonds

Die Landesbank Hessen-Thüringen AdöR (Helaba), vertreten durch die Rechtsanwälte BBL Bersnau, Brockdorff & Partner, Frankfurt, klagt derzeit bundesweit gegen Anleger der DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG, Stuttgart (DFH 64) aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wegen der an diese erfolgten Ausschüttungen.

Zunächst haben einige Landgerichte der Klage der Helaba gegen Anleger des DFH 64 auf Zahlung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen stattgegeben oder die Anleger des DFH 64 unter Ankündigung einer Stattgabe zur Aufgabe bewogen. Die Anfangserfolge der Helaba bei ihren Klagen gegen die Anleger des DFH 64 beruhten entweder darauf, dass sich die Rechtsanwälte der beklagten Anleger nicht auf die richtigen Einwendungen beriefen oder die Gerichte diese rechtsfehlerhaft beurteilten. Damit gelang es den von der Helaba mit der Durchsetzung der Forderung beauftragten Rechtsanwälten weitere Gerichte zu beeindrucken.

Gleichwohl ist es der Anwaltskanzlei Stützel gelungen inzwischen fünf Gerichte von den von ihr vorgebrachten Einwendungen zu überzeugen und eine Abweisung der von der Helaba gegen die von ihr vertretenen Anleger des DFH 64 eingereichten Klage zu erreichen. In einem Fall hat die Anwaltskanzlei Stützel den Richter mit der von ihr vorgebrachten Einwendung sogar so überzeugt, dass er die Klage abgewiesen hat, obwohl er zuvor der Klage der Helaba gegen einen anderen Anleger des DFH 64 stattgegeben hatte.

Die Helaba will verhindern, dass diese klagabweisenden Urteile der Landgerichte rechtskräftig werden. Sie hat daher gegen die klagabweisenden Urteile teilweise bereits Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt, bei den übrigen ist dies zu erwarten.

In zweien von der Anwaltskanzlei Stützel zugunsten von Anlegern des DFH 64 erstrittenen Urteilen gegen die Helaba, hat das zuständige Oberlandesgericht nunmehr die Helaba darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt deren Berufung gegen die klagabweisenden Urteile durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Damit dürfte sich nunmehr die von der Anwaltskanzlei Stützel schon immer vertretene Auffassung von der Unrechtmäßigkeit der von der Helaba gegen die unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder am DFH 64 beteiligten Gesellschafter erhobenen Zahlungsaufforderung endgültig durchsetzen.

Von einer Zahlungsaufforderung oder Klage der Helaba betroffene Anleger des DFH 64 sollten sich daher weder beeindrucken noch entmutigen lassen, sondern sich wie die Anwaltskanzlei Stützel auf die maßgebliche entscheidungsrelevante Einwendung berufen und ggf. Berufung einlegen. Nur so kann eine endgültige Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen vermieden werden.