Nach dem Erbfall
Nach dem Todesfall ist zunächst ist zu ermitteln, ob es Verfügungen von Todes wegen gibt. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wird das Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen, gilt es als angenommen. Damit haftet der Erbe grundsätzlich in vollem Umfang persönlich. Es ist also unumgänglich, den Nachlass innerhalb von 6 Wochen nach dem Erbfall zu sichten und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden zu erstellen. Wurde trotz Überschuldung die Ausschlagung versäumt, können noch andere Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung eingeleitet werden.
Neben der Frage der Ausschlagung ja oder nein, sind stets Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftsteuer zu prüfen und gegebenenfalls auszuüben.
Außerdem ist zu prüfen, ob ein Erbschein beantragt werden muss oder die damit verbundenen Kosten vermieden werden können.
Bei der Teilung des Nachlasses dürfen die häufig damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht gelassen werden.