Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat. Sie ist darüber hinaus stets wegen des Pflichtteilsrechts zu beachten.
Die gesetzliche Erbfolge ist ein Verwandtenerbrecht und richtet sich nach Ordnungen.
1. Ordnung
Abkömmlinge der Erblasser,
d. h. eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel, etc.)
2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
d. h. Geschwister, Halbgeschwister, Nichten und Neffen
3. Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
d. h. Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins
Es gilt das Repräsentationsprinzip,
d.h. Verwandte einer näheren Ordnung schließen alle Erben einer ferneren Ordnung aus. Gleiches gilt auch innerhalb einer Ordnung. Gleich nahe Verwandte der gleichen Ordnung erben zu gleichen Teilen.
Daneben gibt es noch das Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners. Pflege- und Stiefkinder, Verlobte und nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Wenn man Personen, die nicht oder allenfalls entfernt verwandt sind, begünstigen will, muss man dies durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung tun.