Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Vermögensgegenstände grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet, der teilweise anhand besonderer Verfahren ermittelt wird.
| Vermögensgegenstand | Bewertung |
| Unbebaute Grundstücke | Grundstücksfläche x Bodenrichtwert |
| Bebaute Grundstücke | Bewertung mit dem Verkehrswert nach §§ 182 ff. BewG in Anlehnung an Immobilienwertermittlungsverordnung |
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nach Vergleichs-, ersatzweise Sachwertverfahren |
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nach Ertragswertverfahren Abschlag von 10% bei vermieteten Wohnimmobilien |
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nach Ertrags- , ersatzweise Sachwertverfahren |
| Anteile an Kapitalgesellschaften | mit Börsenkurs, ansonsten nach Verkäufen innerhalb Jahresfrist vor Bewertungsstichtag; ersatzweise vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG oder anderer betriebswirtschaftlich anerkannter Bewertungsmethode; mindestens Substanzwert |
| Personenunternehmen | wie Anteile an Kapitalgesellschaften |
| Nicht fällige Lebensversicherungen | mit Rückkaufswert |
| Nießbrauch oder Rente auf Lebenszeit | Jahreswert x Vervielfältiger aufgrund jeweils aktueller Sterbetafel |
