Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es im Erbfall zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag. Dieser beträgt bei Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG EUR 256.000,00 und bei Kindern oder Stiefkindern, abhängig vom Alter, EUR 10.300,00 bis EUR 52.000,00.
Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt um den Kapitalwert von Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, berufständischen Versorgungswerken, Pensionen und der betrieblichen Altersversorgung. Keine Kürzung erfolgt bei Renten aus privaten Lebensversicherungen oder Übergabeverträgen.
Anwendungsbereich:
Erblasser ist | Bedeutung | Grund |
Ehemann | zunehmend | Verringerung der Witwenrenten |
Ehefrau | groß | Häufig nur geringe Rentenansprüche |
Lebenspartner | zunehmend | Verringerung der gesetzlichen Rentenansprüche |
Selbstständiger (Gewerbetreibender oder Freiberufler) |
sehr groß | zumeist allenfalls geringe Rentenansprüche |