Erbrecht nichtehelicher Kinder
Ein nichteheliches Kind wurde im Verhältnis zur Mutter schon immer wie ein eheliches Kind behandelt. Im Verhältnis zum Vater gilt dies uneingeschränkt erst für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009.
Soll ein nichteheliches Kind enterbt werden, ist es ratsam dies ausdrücklich anzuordnen. Ansonsten kann die Verfügung von Todes wegen insgesamt wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.