Erbrecht von Ehegatten und Kindern

Erbrecht von Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten hängt vom Güterstand ab und davon, welche weiteren Verwandten der Erblasser hinterlässt.

Der überlebende Ehegatte erbt mindestens 1/4.
Diese Quote erhöht sich bei Zugewinngemeinschaft um ¼ oder den konkreten Zugewinn. Die Geltendmachung des konkreten Zugewinns kann insbesondere für nicht berufstätige Ehegatten vorteilhafter sein. Zudem ist der konkrete Zugewinn von der Erbschaftsteuer befreit, nicht dagegen der pauschale Zugewinnausgleich. Wenn der Nachlass durch Schenkungen des Erblassers verringert ist, kann es für den in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten auch sinnvoll sein, den gesetzlichen Erbteil auszuschlagen und den konkreten Zugewinn sowie den „kleinen“ Pflichtteil zu verlangen.
Bei Gütertrennung erhält der Ehegatte zudem mindestens so viel wie das Kind bzw. die Kinder.

Wenn Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns bei Auflösung der Ehe durch Scheidung, Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstands.

 

Erbrecht des Ehegatten bei neben Abkömmlingen des Erblassers neben Eltern und deren Abkömmlingen sowie Großeltern des Erblassers in allen anderen Fällen
Zugewinngemeinschaft
gesetzlicher Erbteil
1/4 + 1/4 pauschal = 1/2
oder
1/4 + konkreter
Zugewinn
1/2 + 1/4 pauschal = 3/4
oder
1/2 + konkreter
Zugewinn
1/1
Gütertrennung
1 Kind 2 Kinder 3 oder mehr Kinder
gesetzlicher Erbteil
1/2 1/3 1/4
1/2 1/1
Gütergemeinschaft
gesetzlicher Erbteil am Gemeinschaftsgut
5/8 3/4 1/1

 

Erbrecht von Kindern
Kinder erben den nach dem Erbrecht des Ehegatten verbleibenden Erbteil zu gleichen Teilen. Abweichungen können sich durch Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen oder von Pflegeleistungen ergeben.