Gewillkürte Erbfolge
Durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser seine Erbfolge grundsätzlich nach Belieben regeln (gewillkürte Erbfolge) und damit die vielfach mit der gesetzlichen Erbfolge verbundenen Gefahren und Ungerechtigkeiten vermeiden. Grenzen ergeben sich aus dem Pflichtteilsrecht und der Bindungswirkung von Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten