Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern i. S. d. § 1 LPartG errichtet werden.
Dabei genügt, dass ein Ehegatte den gesamten Text handschriftlich niederschreibt und beide unterschreiben, am besten wie beim Einzeltestament mit Ort und Datum.
Das gemeinschaftliche Testament wird häufig als so genanntes „Berliner Testament“ errichtet. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und einen Dritten – zumeist die gemeinschaftlichen Kinder – als Schlusserben ein. Es hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte optimal versorgt ist sowie keinen Einschränkungen und keiner Rechenschaftspflicht unterliegt. Ebenso wenig gibt es eine Erbengemeinschaft. Es birgt jedoch – auch bei Pflichtteilsstrafklauseln – die Gefahr, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Außerdem führt es regelmäßig wegen des Verlustes von Freibeträgen und einer höheren Steuerprogression zu einer höheren Erbschaftsteuer. Darüber hinaus erlaubt die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis eine Schädigung der Schlusserben, auch durch Schenkungen auf den Todesfall.
Will ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament einseitig ändern, ist dies nur durch notariell beurkundeten Widerruf möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine einseitige Änderung nicht mehr möglich.
Ausnahme: Dem überlebenden Ehegatten wurde die Befugnis zur Änderung ausdrücklich eingeräumt. Fehlt diese, muss er die Erbschaft ausschlagen, um seine Testierfreiheit wiederzuerlangen.