Adressat
Einzuladen sind alle Gesellschafter der Gesellschaft, auch nicht stimmberechtigte. Wird nur einer nicht eingeladen, ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß. Maßgeblich sind die Gesellschafterliste und die mitgeteilte Anschrift. Bei Kenntnis vom Tod eines Gesellschafters und unbekannten Erben muss Nachlasspflegschaft iSv § 1960 BGB eingeleitet werden. Im Erbfall ist innerhalb eines Monats nach Anfall der Erbschaft jeder Miterbe einzuladen, danach genügt nach § 18 Abs. 3 S.2 GmbHG einer. Bei ungeteilter Mitberechtigung gilt § 18 Abs. 3 GmbHG. Einzuladen ist der gesetzliche Vertreter bzw. Amtswalter. Den kraft Gesetz teilnahmeberechtigten Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats sind auf Verlangen die Einladungsunterlagen zu übersenden und die gefassten Beschlüsse mitzuteilen.