Stimmverbote

Stimmverbote sind zu beachten. Gleichwohl abgegebene Stimmen sind nichtig. Bei Entlastung sind sämtliche Organmitglieder ausgeschlossen, auch bei Einzelentlastung. Stimmrechtsausschluss besteht nach § 47 Abs. 4 GmbHG auch bei Befreiung von einer Verbindlichkeit, Vornahme eines Rechtsgeschäfts sowie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter.