Versammlungsleiter

Ein Versammlungsleiter kann ohne Satzungsgrundlage mit einfacher Mehrheit bestellt werden. Aufgabe des Versammlungsleiters ist es die Gesellschafterversammlung zu eröffnen und zu schließen sowie Beratung und Abstimmung zu leiten. Er hat das Wort zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen und über die Reihenfolge von deren Behandlung zu entscheiden sowie das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Es ist umstritten, ob er zur Feststellung und Verkündung des sachlichen Beschlussergebnisses (Bejahung oder Verneinung des gestellten Beschlussantrags) berechtigt ist, wenn ihm dieses Recht nicht durch Satzung oder mit Zustimmung aller eingeräumt ist. Dies hat Auswirkung auf die Klageart. In Zweifelsfällen kann er sich dieser Aufgabe enthalten. Dem Versammlungsleiter obliegt die Ordnungsgewalt. Aus Sachgründen darf er die Tagesordnung umstellen, hat jedoch kein Recht zur Vertagung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten. Dies darf nur die Gesellschafterversammlung. Er hat für Protokollierung zu sorgen und muss jedenfalls Beschlüsse darin festhalten, d.h. den letzten Beschlussinhalt zu Protokoll formulieren.