Form der Einberufung

Vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, hat die Einladung schriftlich mit Einschreiben zu erfolgen. Ob Einwurf-Einschreiben genügt, ist umstritten, obwohl die Wirksamkeit der Ladung nicht vom Zugang abhängt. Die Einladung sollte eigenhändig unterschrieben werden. Eine Einladung per Telefax oder E-Mail genügt nicht.