Protokollierung

Protokollierung des Versammlungsablaufs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beschlussniederschriften sind nur für satzungsändernde Beschlüsse und bei Einmanngesellschaft vorgeschrieben.

Ist ein Versammlungsleiter bestellt, hat er aus Beweisgründen für hinreichende Protokollierung des Versammlungsablaufs samt Beschlussgeschehen zu sorgen. Zur Vereinfachung kann ein Beschlussprotokoll geführt werden, in dem lediglich die Beschlüsse festgehalten werden, Aussagen zum Verfahren und zum Ablauf jedoch nicht enthalten sind. Bei Meinungsverschiedenheiten oder drohenden Konflikten sollte ein ausführliches Protokoll geführt werden. Es ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Zusätzlich kann der Versammlungsleiter unterzeichnen. Unterschreiben die Teilnehmer, so gilt dies als Zustimmung zum protokollierten Inhalt. Auch wenn es einen Versammlungsleiter gibt, ist die Protokollierung weder Form- noch Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse. Von offiziellen Protokollanten erstellte Protokolle müssen den Gesellschaftern zur Einsichtnahme offen stehen. Unzutreffende Protokollierung löst Anspruch auf Protokollberichtigung aus.