Gesellschafterversammlung GmbH

  • Vorbemerkung

    Grundsätzlich bestimmen die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit die Geschicke der GmbH. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, ergeben sich ihre Rechte und Pflichten aus dem Gesetz. Die Willensbildung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der zumeist in einer Gesellschafterversammlung gefasst wird. Virtuelle Versammlungen, insbesondere Video- oder Bildtelefonkonferenzen stehen dem nicht gleich.

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  • Einberufungsrecht

    Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist jeder Geschäftsführer befugt, unabhängig von etwaigen Einschränkungen seiner Geschäftsführungs- oder Vertretungsmacht. Besteht ein Aufsichtsrat, ist er einberufungsbefugt, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. Andere Personen, wie z.B. Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder sonstige Angestellte der GmbH sind in keinem Fall zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt. Zur Absage ist nur der Einberufende

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  • Einberufung durch Gesellschafter

    Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens 10% des Stammkapitals halten, können nach § 50 Abs. 1 GmbHG unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Gesellschaft die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das Verlangen bedarf keiner Form, sollte jedoch aus Beweisgründen durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Handelt ein Bevollmächtigter, bedarf er einer Vollmacht in Textform.

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  • Einberufungsgründe

    Geschäftsführer bzw. eine 10%-Minderheit der Gesellschafter dürfen die Gesellschafterversammlung grundsätzlich zu jedem sinnvollen Beratungs- oder Beschlussgegenstand einberufen. Eine Pflicht zur Einberufung besteht für die Geschäftsführer neben den in der Satzung oder im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, z.B. bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, wenn es im Interesse Gesellschaft erforderlich erscheint, § 49 Abs. 2 GmbHG.

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  • Adressat

    Einzuladen sind alle Gesellschafter der Gesellschaft, auch nicht stimmberechtigte. Wird nur einer nicht eingeladen, ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß. Maßgeblich sind die Gesellschafterliste und die mitgeteilte Anschrift. Bei Kenntnis vom Tod eines Gesellschafters und unbekannten Erben muss Nachlasspflegschaft iSv § 1960 BGB eingeleitet werden. Im Erbfall ist innerhalb eines Monats nach Anfall der Erbschaft jeder Miterbe

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  • Form der Einberufung

    Vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, hat die Einladung schriftlich mit Einschreiben zu erfolgen. Ob Einwurf-Einschreiben genügt, ist umstritten, obwohl die Wirksamkeit der Ladung nicht vom Zugang abhängt. Die Einladung sollte eigenhändig unterschrieben werden. Eine Einladung per Telefax oder E-Mail genügt nicht.

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  • Einberufungsfrist

    Die Einberufungsfrist ist zumeist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ansonsten beträgt sie eine Woche. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Einschreibebrief dem letzten Gesellschafter bei üblicher Postlaufzeit zugegangen wäre. Wohnt ein Gesellschafter in Deutschland sind daher dem Aufgabetag zwei Tage hinzuzurechnen, wohnt er im westeuropäischen Ausland vier Tage. Die Wochenfrist muss einen Tag vor der

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  • Inhalt der Einladung

    Die Einladung muss Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung angeben. Die Versammlungszeit muss verkehrs- und ortsüblich sein. Die Zulässigkeit einer Einladung auf einen Sonn- oder Feiertag ist umstritten. Versammlungsort soll grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft sein oder ein anderer für die Gesellschafter besser erreichbarer Ort. Die Einberufung muss unmissverständlich erkennen lassen, dass mit ihr zur Gesellschafterversammlung

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  • Tagesordnung

    Die Ankündigung der Tagesordnung sollte in der Einberufung erfolgen. Dies muss spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung geschehen und zwar wie bei der Einberufung mit eingeschriebenem Brief und unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten (s. Einberufungsfrist). Die Beschlussgegenstände sind so klar zu bezeichnen, dass alle Gesellschafter wissen, welche Themen behandelt werden. So darf die Abberufung eines Geschäftsführers

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  • Folgen von Einberufungsmängeln

    Einberufungsmängel führen zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse. Mängel bei der Ankündigung der Tagesordnung begründen die Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

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  • Versammlungsleiter

    Ein Versammlungsleiter kann ohne Satzungsgrundlage mit einfacher Mehrheit bestellt werden. Aufgabe des Versammlungsleiters ist es die Gesellschafterversammlung zu eröffnen und zu schließen sowie Beratung und Abstimmung zu leiten. Er hat das Wort zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen und über die Reihenfolge von deren Behandlung zu entscheiden sowie das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Es ist umstritten, ob er

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  • Teilnahmerecht

    Jeder Gesellschafter hat ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, auch wenn er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise kommt ein vorübergehender Ausschluss für Verhandlungen über bestimmte Beschlussgegenstände in Betracht. Bevollmächtigte üben das Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus und brauchen neben diesem daher nicht zugelassen werden. Bei Mitberechtigung besteht nach § 18 GmbHG ein Teilnahmerecht für alle. Gerichtlich bestellte

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  • Vertretung

    Bevollmächtigte müssen – jedenfalls auf Verlangen – eine Vollmacht des Gesellschafters vorlegen, die sie zur Ausübung bestimmter oder aller Gesellschafterrechte bevollmächtigt. Textform genügt nach § 47 Abs. 3 GmbHG. Nach § 126b BGB bedarf es dafür der dauerhaften Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen, in der die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung

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  • Rederecht und Antragsrecht

    Jeder anwesende Gesellschafter oder sonst Teilnahmeberechtigte hat das Recht das Wort zu ergreifen (Rederecht) sowie Beschlussanträge zu stellen (Antragsrecht). Die Versagung macht den Beschluss anfechtbar.

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  • Protokollierung

    Protokollierung des Versammlungsablaufs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beschlussniederschriften sind nur für satzungsändernde Beschlüsse und bei Einmanngesellschaft vorgeschrieben. Ist ein Versammlungsleiter bestellt, hat er aus Beweisgründen für hinreichende Protokollierung des Versammlungsablaufs samt Beschlussgeschehen zu sorgen. Zur Vereinfachung kann ein Beschlussprotokoll geführt werden, in dem lediglich die Beschlüsse festgehalten werden, Aussagen zum Verfahren und zum Ablauf jedoch

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  • Bild- und Tonaufzeichnungen

    Aufnahme der Wortbeiträge eines Teilnehmers auf Video oder Tonträger sind nur mit seinem Einverständnis zulässig. Dies gilt jedenfalls für Familiengesellschaften.

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  • Beschlussfähigkeit

    Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn auch nur eine stimmberechtigte Person erscheint. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes bestimmen. Dabei ist insbesondere auf vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter zu achten. Bei Einberufung einer zweiten Gesellschafterversammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung, ist es sinnvoll die Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung und deren Protokoll bei der Einladung zur zweiten

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  • Beschlussantrag

    Jede Beschlussfassung setzt einen Antrag voraus, über den mit Ja oder Nein entschieden werden kann. Antragsberechtigt ist jeder anwesende oder vertretene Gesellschafter, unabhängig davon, ob er über den konkreten Beschlussgegenstand mitstimmen darf. Über Anträge abwesender Gesellschafter ist jedenfalls dann zu entscheiden, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen sind und vom Versammlungsleiter zur Abstimmung gestellt werden

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  • Vertagung

    Besteht ein anwesender Antragsteller auf einer Sachentscheidung zu einem angekündigten Tagesordnungspunkt, darf Vertagung nur aus gewichtigen Gründen beschlossen werden.

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  • Abstimmung

    Die Abstimmung besteht in der Abgabe von Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltung. Ein bestimmter Modus ist nicht vorgeschrieben. Er kann von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt werden, ersatzweise durch den Abstimmungsleiter. Das Verfahren muss geeignet sein, das Abstimmungsergebnis jedenfalls zahlenmäßig einwandfrei zu ermitteln. Geheime Stimmabgabe ist nur zulässig, soweit sichergestellt ist, dass sich nur Stimmberechtigte

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  • Mehrheitserfordernisse

    Bei Beschlussfassungen gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, d.h. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Mehrheit, d.h. ¾ der abgegebenen Stimmen, oder Einstimmigkeit vorschreiben.

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  • Stimmverbote

    Stimmverbote sind zu beachten. Gleichwohl abgegebene Stimmen sind nichtig. Bei Entlastung sind sämtliche Organmitglieder ausgeschlossen, auch bei Einzelentlastung. Stimmrechtsausschluss besteht nach § 47 Abs. 4 GmbHG auch bei Befreiung von einer Verbindlichkeit, Vornahme eines Rechtsgeschäfts sowie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter.

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  • Ergebnisfeststellung und Ergebnisverkündung

    Bei der GmbH bedarf es zur Wirksamkeit von Beschlüssen keiner formellen Feststellung des Beschlussergebnisses durch einen Versammlungsleiter. Ist sie erfolgt, kann sie nur durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage binnen Monatsfrist beseitigt werden. Ansonsten ist Beschlussfeststellungsklage zu erheben.

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  • Sonstige Wirksamkeitserfordernisse für Gesellschafterbeschlüsse

    Für bestimmte Grundlagenbeschlüsse ist Protokollierung in Form notarieller Beurkundung vorgesehen. Teilweise bestehen Zustimmungserfordernisse.

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  • Aufhebung von Gesellschafterbeschlüssen

    Gesellschafterbeschlüsse können in derselben Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Ob dies auch dann gilt, wenn der Beschluss selbst eine qualifizierte Mehrheit erforderte, ist umstritten. In späteren Gesellschafterversammlungen ist eine Aufhebung nur nach entsprechender Ankündigung zur Tagesordnung zulässig.

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  • Kosten der Gesellschafterversammlung

    Die Kosten der Gesellschafterversammlung wie z.B. für Saalmiete, Protokollierung etc. gehören zu den Verwaltungskosten der Gesellschaft. Der Gesellschafter hat für seine Aufwendungen z.B. Reisekosten, Beratungsaufwand keinen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft.

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