Vorbemerkung

Grundsätzlich bestimmen die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit die Geschicke der GmbH. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, ergeben sich ihre Rechte und Pflichten aus dem Gesetz. Die Willensbildung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der zumeist in einer Gesellschafterversammlung gefasst wird. Virtuelle Versammlungen, insbesondere Video- oder Bildtelefonkonferenzen stehen dem nicht gleich.