Einberufungsmängel führen zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse. Mängel bei der Ankündigung der Tagesordnung begründen die Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

Einberufungsmängel führen zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse. Mängel bei der Ankündigung der Tagesordnung begründen die Anfechtbarkeit der Beschlüsse.