Einberufungsrecht
Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist jeder Geschäftsführer befugt, unabhängig von etwaigen Einschränkungen seiner Geschäftsführungs- oder Vertretungsmacht. Besteht ein Aufsichtsrat, ist er einberufungsbefugt, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. Andere Personen, wie z.B. Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder sonstige Angestellte der GmbH sind in keinem Fall zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt. Zur Absage ist nur der Einberufende berechtigt. Die Wahrung einer besonderen Frist ist nicht erforderlich; § 51 GmbHG gilt insoweit nicht.