Tagesordnung
Die Ankündigung der Tagesordnung sollte in der Einberufung erfolgen. Dies muss spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung geschehen und zwar wie bei der Einberufung mit eingeschriebenem Brief und unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten (s. Einberufungsfrist). Die Beschlussgegenstände sind so klar zu bezeichnen, dass alle Gesellschafter wissen, welche Themen behandelt werden. So darf die Abberufung eines Geschäftsführers nicht durch die Ankündigung „Geschäftsführungsangelegenheiten“ verschleiert werden. Die Ankündigung braucht keine Beschlussvorschläge oder -anträge oder bei Satzungsänderungen deren Wortlaut zu enthalten, wenngleich dies sinnvoll ist. Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ erlaubt nur Beratung, nicht Beschlussfassung. Beratungsgegenstände mit grundsätzlicher Bedeutung sollten angekündigt werden und dass ggf. Beschluss gefasst werden soll.
Eine 10%-Minderheit der Gesellschafter kann nach § 50 Abs. 2 GmbHG Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dies ist formlos möglich Dem braucht jedoch nur entsprochen zu werden, wenn die Mindestankündigungsfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen noch eingehalten werden kann. Wird die Ankündigungspflicht durch die Geschäftsführer verletzt, ist die Minderheit zur Selbsthilfe berechtigt, § 50 Abs. 3 S.1 GmbHG.