Einberufung durch Gesellschafter

Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens 10% des Stammkapitals halten, können nach § 50 Abs. 1 GmbHG unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Gesellschaft die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das Verlangen bedarf keiner Form, sollte jedoch aus Beweisgründen durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Handelt ein Bevollmächtigter, bedarf er einer Vollmacht in Textform. Erst wenn die Gesellschaft diesem Verlangen nicht in angemessener Zeit – regelmäßig Monatsfrist – entspricht, sind diese Gesellschafter berechtigt, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. Solange die Minderheit von ihrem Einberufungsrecht noch nicht Gebrauch gemacht hat, kann ein Geschäftsführer dies durch Vornahme der verlangten Einladung zum Erlöschen bringen. Nach erfolgter Einberufung durch die Minderheit, ist eine Einberufung durch die Geschäftsführer auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Auf der Gesellschafterversammlung ist zu beschließen, ob die Kosten von der Gesellschaft zu übernehmen sind. Nur bei einer offensichtlich überflüssigen oder unvernünftigen Einberufung darf eine Kostenübernahme abgelehnt werden .