Aufhebung von Gesellschafterbeschlüssen

Gesellschafterbeschlüsse können in derselben Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Ob dies auch dann gilt, wenn der Beschluss selbst eine qualifizierte Mehrheit erforderte, ist umstritten. In späteren Gesellschafterversammlungen ist eine Aufhebung nur nach entsprechender Ankündigung zur Tagesordnung zulässig.