Einberufungsgründe
Geschäftsführer bzw. eine 10%-Minderheit der Gesellschafter dürfen die Gesellschafterversammlung grundsätzlich zu jedem sinnvollen Beratungs- oder Beschlussgegenstand einberufen. Eine Pflicht zur Einberufung besteht für die Geschäftsführer neben den in der Satzung oder im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, z.B. bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, wenn es im Interesse Gesellschaft erforderlich erscheint, § 49 Abs. 2 GmbHG.