Beschlussantrag

Jede Beschlussfassung setzt einen Antrag voraus, über den mit Ja oder Nein entschieden werden kann. Antragsberechtigt ist jeder anwesende oder vertretene Gesellschafter, unabhängig davon, ob er über den konkreten Beschlussgegenstand mitstimmen darf. Über Anträge abwesender Gesellschafter ist jedenfalls dann zu entscheiden, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen sind und vom Versammlungsleiter zur Abstimmung gestellt werden oder sie sich ein anwesender Gesellschafter zu eigen macht. Ob jedenfalls dem obligatorischen Aufsichtsrat ein Antragsrecht zusteht, ist umstritten. Verbindung mehrerer Beschlussanträge zur gemeinsamen Abstimmung (Blockabstimmung) ist jedenfalls dann zulässig, wenn kein anwesender Gesellschafter widerspricht.