Beschlussfähigkeit

Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn auch nur eine stimmberechtigte Person erscheint. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes bestimmen. Dabei ist insbesondere auf vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter zu achten. Bei Einberufung einer zweiten Gesellschafterversammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung, ist es sinnvoll die Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung und deren Protokoll bei der Einladung zur zweiten Gesellschafterversammlung mitzuschicken.