Inhalt der Einladung
Die Einladung muss Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung angeben. Die Versammlungszeit muss verkehrs- und ortsüblich sein. Die Zulässigkeit einer Einladung auf einen Sonn- oder Feiertag ist umstritten. Versammlungsort soll grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft sein oder ein anderer für die Gesellschafter besser erreichbarer Ort. Die Einberufung muss unmissverständlich erkennen lassen, dass mit ihr zur Gesellschafterversammlung eingeladen wird und für welche Gesellschaft. Zudem muss der Einberufende erkennbar sein. In Zweifelsfällen sollte darauf hingewiesen werden, woraus sich die Einberufungsbefugnis ergibt. Die Tagesordnung wird zweckmäßigerweise zugleich mitgeteilt, kann aber noch nachgeschoben werden (s. Tagesordnung). Die voraussichtliche Dauer der Versammlung braucht nicht angegeben zu werden.