Teilnahmerecht
Jeder Gesellschafter hat ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, auch wenn er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise kommt ein vorübergehender Ausschluss für Verhandlungen über bestimmte Beschlussgegenstände in Betracht. Bevollmächtigte üben das Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus und brauchen neben diesem daher nicht zugelassen werden. Bei Mitberechtigung besteht nach § 18 GmbHG ein Teilnahmerecht für alle. Gerichtlich bestellte Amtswalter wie Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter haben ein Teilnahmerecht anstelle des Gesellschafters. Neben einem Betreuer ist ein volljähriger Betreuter teilnahmeberechtigt, außer bei Geschäftsunfähigkeit. Bei Gesamtvertretung ist umstritten, ob nur ein ermächtigter Vertreter teilnahmeberechtigt ist. Aufsichtsratsmitglieder einer mitbestimmten GmbH haben ein Teilnahmrecht. Im Übrigen bedürfen Organmitglieder (Geschäftsführer, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder) der Zulassung durch Gesellschafterbeschluss. Für Geschäftsführer besteht jedoch auf Verlangen der Gesellschafter eine Teilnahmepflicht. Die Zuziehung von Sachverständigen oder Beratern (Beistände) bedarf der Gestattung durch die Gesellschafterversammlung. Die Treuepflicht kann in Ausnahmefällen die Zuziehung zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter sachkundiger Beistände gebieten. Die Zulassung Dritter, z.B. der Presse, bedarf ohne Satzungsgrundlage eines Mehrheitsbeschlusses und u.U. eines sachlichen Grundes, der vielfach nur die Teilnahme bei bestimmten Tagesordnungspunkten rechtfertigt. Über das Teilnahmerecht entscheidet zunächst der Versammlungsleiter. Dies kann durch Mehrheitsbeschluss korrigiert werden. Die Nichtzulassung Teilnahmeberechtigter macht die Beschlussfassung anfechtbar, während die unberechtigte Zulassung Nichtteilnahmeberechtigter in der Regel die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung unberührt lässt.